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Covid-19: weitere GIS-Begünstigungen

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Gemeindeimmobiliensteuerbefreiung 2021 bei Aussetzung der Zwangsräumung wegen Zahlungssäumigkeit.

Mit dem Landesgesetz vom 20.04.2022, Nr. 3 „Leerstandsregelung und andere Bestimmungen zur Gemeindeimmobiliensteuer (GIS)“, hat der Landesgesetzgeber natürliche Personen, die Besitzer einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die innerhalb 28. Februar 2020 zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war, für das Jahr 2021 von der Zahlung der Gemeindeimmobiliensteuer für die genannte Immobilie befreit. Die eben genannte Befreiung gilt auch zugunsten natürlicher Personen, die im Besitz einer zu Wohnzwecken vermieteten Immobilie sind und die zu ihren eigenen Gunsten die Ausstellung einer Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit nach dem 28. Februar 2020 erwirkt haben, deren Vollstreckung bis zum 30. September 2021 oder bis zum 31. Dezember 2021 ausgesetzt war.

Diese GIS-Befreiung kommt folglich nur für jene Räumungsbestätigungen zur Anwendung, welche im Zeitraum vor dem 28. Februar 2020 und bis zum 30. Juni 2021 ausgestellt wurden.

Die obgenannten Steuerpflichtigen haben Anrecht auf Rückerstattung oder Ausgleich der eingezahlten, aber aufgrund der neuen Bestimmung nicht geschuldeten Beträge, und zwar aufgrund eines Antrags auf Rückerstattung oder auf Ausgleich an die zuständige Gemeinde, welcher bei sonstigem Verfall innerhalb 31. Jänner 2023 eingereicht werden muss und welcher folgende Daten und Anlagen enthalten muss:

a) Katasterdaten der Immobilie,
b) Kopie des registrierten Mietvertrages zu Wohnzwecken oder Daten der Registrierung desselben,
c) Kopie der Maßnahme, mit welcher die Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit innerhalb 28. Februar 2020 erwirkt wurde, deren Vollstreckung bis zum 30. Juni 2021 ausgesetzt war, oder Kopie der Räumungsbestätigung wegen Zahlungssäumigkeit, welche nach dem 28. Februar 2020 erlassen wurde, deren Vollstreckung bis zum 30. September 2021 oder 31. Dezember 2021 ausgesetzt war,
d) Eckdaten der für das Jahr 2021 getätigten Einzahlung oder Einzahlungen der Gemeindeimmobiliensteuer,
e) Betrag, für welchen die Rückerstattung oder der Ausgleich beantragt wird,
f) Bankkoordinaten.

Vordruck, der für den Antrag verwendet werden soll (104 KB) - .PDF

11.05.2022